Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Vermietung von Liegeplätzen (Sommer- und Winterliegeplätze)
1. Vertragsumfang und Laufzeit des Mietvertrages
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,gelten für die Vermietung von Winterlager und Sommerliegeplätzen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Der Mietvertrag umfasst nur die vertraglich festgelegten Leistungen, d.h. die Reservierung eines Bootsliegeplatzes entsprechend der Größe des Bootes und das Kranen. Der Vermieter kann, abweichend vom abgeschlossenem Vertrag kurzfristig und aus zwingen Gründen, dem Mieter einen anderen Liegeplatz zuweisen. Überholarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden vom Mietvertrag nicht erfasst. Sie sind gesondert zu vereinbaren. Die Laufzeit der vertraglich vereinbarten Mietzeit kann vom Vermieter verkürzt werden.
a) bei Zahlungsverzug des Mieters
b) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen diesen Mietvertrag und / oder die Bootshausordnung.
Zeitraum der Sommerliegeplatzsaison: 1. April bis 31. September.
Zeitraum der Winterlagerplatzsaison: 1. Oktober bis 31. März.
Die Kündigung dieses Vertrages hat mindestens drei Monate vor Ablauf zu erfolgen und bedarf schriflicher Form. Erfolgt keine Kündigung beiderseits, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend auf ein Jahr.
– Bei vorzeitiger Aufgabe des Liegeplatzes, ist das Jahr voll zu bezahlen. –
2. Zahlungsbedingungen
Der Mietzins ist im Voraus und spätestens fällig mit Beginn der Winterlager- bzw. der Sommerliegeplatzsaison. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von einem vom Hundert pro angefangenen Monat des zu zahlenden Betrages erhoben. Die Mahnkosten betragen 25,56 €.
3. Leistungsvorbehaltsklausel
Die Höhe der Miete wird in Anlehnung an die jährlichen prozentualen Steigerungen des Lebenshaltungsindexes und / oder an steigende oder fallende Kosten für die Vermieterin dynamisch gestaltet.
4. Zugang und Nutzung
Zugang und Nutzung sind in der Bootshausordnung geregelt.
5. Allgemeine Mieterpflichten
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 50.000,- für Sach- und € 500.000,- für Personenschäden zu unterhalten. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen ausdrücklich anzuzeigen. Nimmt der Mieter den Vermieter bei einem etwaigen Verkauf des Bootes in Anspruch, so ist der Vermieter berechtigt, eine Verkaufsprovision von zehn vom Hundert zu nehmen. Sollte der Mieter keine eigenen (geeigneten) Lagerböcke für sein Boot im Winterlager zur Verfügung stellen, werden diese kostenpflichtig vom Vermieter gestellt.
6. Abslippen Abslippen
Im Frühjahr sind die Boote rechtzeitig abslippbereit zu melden. Das Abslippen erfolgt nach betrieblichen Gegebenheiten. Für Boote, die durch Verschulden des Eigners bis zum 1.05. nicht abgeslipt werden konnten, wird von diesem Termin an die Miete sowohl für den Landstand als auch für den Wasserstand erhoben Aufslippen: Im Herbst sind die Boote bis zum 1.10. aufslippbereit zu machen. Leicht brennbare Flüssigkeiten und Materialien sind vom Boot zu entfernen. Sollte der Mieter die Herausgabe seines Bootes außerplanmäßig wünschen, so trägt er alle dadurch entstehenden Kosten.
7. Pfandrecht
Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht am Boot, Zubehör und Inventar ein. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Boot und sonstige Sachen, auch unter Verletzung etwaiger Verschlüsse, in besondere Verwahrung zu nehmen oder auf Gefahr und Kosten des Mieters anderweitig einzulagern.
8. Haftung für Schäden
Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bootshauses oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen das Bootshaus als auch gegen dessen Erfüllungsgehilfen bzw. dessen Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf – und / oder Abslippen und / oder beim innerbetrieblichen Transport und / oder beim Lagern und / oder bei betrieblichen Arbeiten entstehen. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager-, Liege- bzw. Kabinenplatzes etc. wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen (wie Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Feuer, Sturm etc.)
9. Rechtswirksamkeit
Sollten eine o. mehrere Bestimmungen dieser allgem. Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung treten. Alle Mitteilungen an den Mieter gelten als ihm zugegangen, wenn sie an die zuletzt genannte Anschrift gerichtet worden sind. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich, den Inhalt und dessen Bedeutung verstanden zu haben, und erkenne jeden der einzelnen Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen an.